AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Canexis Pharma AG

  1. Geltungsbereich

    1.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsbeziehung zwischen der Canexis Pharma AG, Hauptstrasse 25, 8255 Schlattingen, Schweiz („Canexis Pharma AG“) und ihren Kunden („Kunde(n)“). Sämtliche Lieferungen, Verkäufe und Dienstleistungen der Canexis Pharma AG erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Mit Abschluss eines Vertrags oder Erteilung einer Bestellung akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos als Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen der Canexis Pharma AG und dem Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden.

  1. Vertragsabschluss, Änderungen und Stornierung von Bestellungen

    2.1 Ein von der Canexis Pharma AG abgegebenes Angebot ist, sofern darin nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich und stellt eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande durch (i) eine schriftliche Auftragsbestätigung der Canexis Pharma AG („Auftragsbestätigung“) oder (ii) den Beginn der Erbringung einer Dienstleistung beziehungsweise der Lieferung von Waren durch die Canexis Pharma AG – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

2.2 Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, stellt sie ein neues Angebot der Canexis Pharma AG dar und gilt als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

2.3 Eine bestätigte Bestellung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Canexis Pharma AG geändert oder storniert werden. Stimmt die Canexis Pharma AG einer Änderung oder Stornierung zu, kann sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen oder verbindlich eingegangenen Kosten in Rechnung stellen.

  1. Preise
    3.1 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden und in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Veröffentlichte Produktkataloge oder Preislisten dienen ausschliesslich Informationszwecken und stellen keine verbindlichen Angebote dar.

3.2 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto „ab Werk“ (EXW) und exklusive Mehrwertsteuer sowie sonstiger Steuern, die gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt werden.

3.3 Transport-, Versand-, Zollkosten sowie damit verbundene Abgaben, Gebühren und sonstige Kosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden dem Kunden gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt.

  1. Lieferung und Gefahrenübergang
    4.1 Ist in der Auftragsbestätigung ein Liefertermin angegeben, gilt dieser – sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten – lediglich als Richtwert für die Lieferfrist und ist nicht verbindlich. Die Canexis Pharma AG bemüht sich, die angegebenen Liefertermine einzuhalten, kann diese jedoch nicht garantieren. Bei verspäteter Lieferung besteht für den Kunden kein Recht auf Rücktritt, Schadenersatz oder zusätzliche Leistungen.

4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen EXW Incoterms® 2020 Schlattingen, Schweiz. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte am Standort der Canexis Pharma AG versandbereit sind. Der Kunde wird von der Canexis Pharma AG entsprechend informiert.

4.3 Teillieferungen sind zulässig und können separat in Rechnung gestellt werden.

4.4 Sämtliche Produkte werden gemäss den am Lieferort geltenden gesetzlichen Vorschriften verpackt und so geschützt, dass vorhersehbare und übliche Beschädigungen oder Verunreinigungen vermieden werden. Den Produktlieferungen werden, soweit anwendbar, die erforderlichen Dokumente beigefügt, beispielsweise Analysenzertifikat (CoA), Konformitätszertifikat, Sicherheitsdatenblatt, Pack-/Lieferscheine und Frachtpapiere.

  1. Annahme der Lieferung und Gewährleistung
    5.1 Bei pharmazeutischen Bestellungen gewährleistet die Canexis Pharma AG, dass jedes gelieferte Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entspricht, im Wesentlichen mit dem zugehörigen Analysenzertifikat (CoA) übereinstimmt und gemäss den anwendbaren Good Manufacturing Practice (GMP)- und Good Distribution Practice (GDP)-Richtlinien hergestellt und freigegeben wurde, wie dies in der separat zwischen der Canexis Pharma AG und dem Kunden abgeschlossenen Qualitätsvereinbarung näher definiert ist.

Bei nicht-pharmazeutischen Bestellungen gewährleistet die Canexis Pharma AG, dass jedes gelieferte Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen und im Wesentlichen der entsprechenden Produktdokumentation entspricht.

Darüber hinaus gibt die Canexis Pharma AG keine weiteren Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der gelieferten Produkte ab. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Gewährleistungen übernimmt die Canexis Pharma AG insbesondere keine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Verwendung beziehungsweise für die Eignung für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck.

5.2 Der Kunde hat Lieferungen und/oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Mängel und Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen zu prüfen. Offensichtliche Abweichungen und Mängel sind der Canexis Pharma AG innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Nicht sofort erkennbare Abweichungen und Mängel sind innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden.

Die Meldung muss den Produktnamen, die Chargennummer und die Rechnungsnummer enthalten. Soweit anwendbar, stellt der Kunde zeitnah weitere relevante Informationen und Muster der betroffenen Produktchargen zur Verfügung, damit die Canexis Pharma AG die behauptete Abweichung oder den Mangel untersuchen kann. Bei Lieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind zudem auf der Empfangsbestätigung des Frachtführers zu vermerken.

5.3 Erfolgt innerhalb der genannten Fristen keine Beanstandung, gilt die betreffende Lieferung und/oder Dienstleistung als vertragsgemäss. Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

5.4 Bestätigt die Canexis Pharma AG nach rechtzeitiger Meldung und Untersuchung eine Abweichung oder einen Mangel, entscheidet die Canexis Pharma AG nach eigenem Ermessen, ob die betroffenen Produkte nachbearbeitet, ersetzt, die Dienstleistungen erneut erbracht oder der Kaufpreis teilweise beziehungsweise vollständig zurückerstattet wird.

5.5 Beanstandete Produkte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Canexis Pharma AG zurückgesendet werden. Die Versandmodalitäten sind vorgängig abzustimmen.

5.6 Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche aufgrund von Abweichungen oder Mängeln sechs (6) Monate nach Lieferung.

  1. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Canexis Pharma AG. Der Kunde ermächtigt die Canexis Pharma AG, die erforderliche Eintragung in den entsprechenden Registern (Eigentumsvorbehaltsregister) vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, um dieser Bestimmung Wirksamkeit zu verleihen.
  2. Zahlungsbedingungen
    7.1 Sofern auf der jeweiligen Rechnung nicht anders angegeben, sind der Kaufpreis und/oder die Vergütung für Dienstleistungen innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Beträge sind in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu bezahlen. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht von der Canexis Pharma AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

7.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5 % pro Jahr erhoben. Die Canexis Pharma AG behält sich zudem das Recht vor, angemessene Inkassokosten und weitere Schäden geltend zu machen, weitere Lieferungen zurückzuhalten und nach einer schriftlichen Mahnung ein schweizerisches Betreibungsverfahren einzuleiten.

7.3 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückständen oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die Canexis Pharma AG weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung, Bankgarantie oder einer anderen ausreichenden Sicherheit abhängig machen.

  1. Regulatorische Bestimmungen
    8.1 Die Canexis Pharma AG liefert pharmazeutische Wirkstoffe (APIs), Extrakte, Destillate, Isolate, Cannabisblüten und Bulk-Arzneimittel ausschliesslich an Kunden, die zum Empfang und zur Verwendung dieser Produkte berechtigt sind.

Vor der ersten Lieferung sowie danach auf Verlangen hat der Kunde nachzuweisen, dass er über sämtliche nach nationalem oder internationalem Recht erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen für die zu liefernden Produkte verfügt. Der Kunde hat die Canexis Pharma AG unverzüglich zu informieren, wenn eine erforderliche Bewilligung ausgesetzt, entzogen oder eingeschränkt wird. Die Canexis Pharma AG kann Lieferungen zurückhalten, bis sämtliche erforderlichen Bewilligungen nachweislich gültig sind.

8.2 Der Kunde darf regulierte Produkte ausschliesslich für genehmigte Zwecke verwenden und diese nur innerhalb der gesetzlich zugelassenen Lieferkette von Herstellern, Grosshändlern und Gesundheitseinrichtungen weitergeben.

8.3 Der Kunde ist in jedem Fall allein dafür verantwortlich, sämtliche in seinem Land erforderlichen Importbewilligungen einzuholen. Eine Kopie dieser Bewilligung ist der Canexis Pharma AG zur Verfügung zu stellen, bevor die Canexis Pharma AG eine entsprechende Exportbewilligung beantragt, sofern dies vereinbart wurde.

Die Canexis Pharma AG ist nicht zur Lieferung verpflichtet, solange nicht sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorliegen, miteinander übereinstimmen und für die vorgesehene Lieferung gültig sind. Verzögerungen aufgrund behördlicher Bearbeitungszeiten sind der Canexis Pharma AG nicht anzurechnen.

8.4 Der Kunde gewährleistet, dass er keinen anwendbaren Handelssanktionen oder Exportkontrollbeschränkungen unterliegt und verpflichtet sich, Produkte nicht unter Verstoss gegen geltende Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften weiterzugeben oder zu reexportieren. Die Canexis Pharma AG ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn dadurch geltende Sanktionen oder regulatorische Vorschriften verletzt würden.

8.5 Der Kunde informiert die Canexis Pharma AG unverzüglich über schwerwiegende Qualitätsprobleme, die zu einem Rückruf der gelieferten Produkte oder daraus hergestellter Fertigarzneimittel beziehungsweise vergleichbarer Produkte führen könnten. Der Kunde arbeitet nach Treu und Glauben mit der Canexis Pharma AG zusammen, damit beide Parteien ihren regulatorischen und Compliance-Verpflichtungen nachkommen können.

  1. Haftung
    Die Canexis Pharma AG haftet nur für Schäden, die dem Kunden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Canexis Pharma AG entstehen. Jede weitergehende Haftung wird im gesetzlich maximal zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Insbesondere haftet die Canexis Pharma AG nicht für Folge- oder indirekte Schäden, Schäden aufgrund einer nicht vorgesehenen Verwendung der Produkte, einer Verwendung entgegen geltendem Recht, den Produktspezifikationen, Sicherheitsdatenblättern oder jeweils gültigen Anweisungen der Canexis Pharma AG, unsachgemässer Lagerung oder Handhabung sowie einer Weiterverarbeitung ausserhalb des vereinbarten Umfangs.

  1. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
    10.1 Die Canexis Pharma AG bleibt alleinige Eigentümerin ihres geistigen Eigentums und Know-hows. Der Kunde erwirbt daran keine Rechte, die über das Recht hinausgehen, die Produkte bestimmungsgemäss zu verwenden.

10.2 Jede Partei behandelt nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwendet diese ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags. Diese Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie zeitlich unbegrenzt für Geschäftsgeheimnisse wie Herstellungsverfahren und analytische Methoden, solange diese geheim bleiben.

Die Verpflichtung gilt nicht, wenn eine Offenlegung gesetzlich oder durch eine Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist. In diesem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei im Voraus, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  1. Höhere Gewalt
    Im Falle höherer Gewalt ist die Canexis Pharma AG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Streiks, Aussperrungen, Sanktionen, staatliche oder regulatorische Massnahmen oder Eingriffe, Epidemien oder Pandemien, Feuer sowie sämtliche weiteren Hindernisse für Produktion, Lieferung, Vertrieb oder die Erbringung von Dienstleistungen, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle der Canexis Pharma AG liegen.

  1. Datenschutz
    Erhaltene personenbezogene Daten werden von der Canexis Pharma AG und dem Kunden ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung der Geschäftsbeziehung und in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz sowie – soweit anwendbar – der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet.
  2. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Eine unwirksame Bestimmung beziehungsweise eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung zu ersetzen beziehungsweise zu ergänzen, welche die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit beziehungsweise Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Die Canexis Pharma AG behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültige Fassung.

Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf der Website der Canexis Pharma AG veröffentlicht.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    15.1 Die Vertragsbeziehung zwischen der Canexis Pharma AG und dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschliesslich dem materiellen Recht der Schweiz, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/Wiener Kaufrecht).

15.2 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen sind die Gerichte am Sitz der Canexis Pharma AG zuständig.

Letzte Aktualisierung: August 2026